Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt und namentlich die Beweiswürdigung beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es die abgeurteilten Taten mangels jeglicher über ein schematisiertes sexuelles Kerngeschehen hinausgehenden Konkretisierung der Tatumstände nicht ausreichend individualisiert und ihm nicht entnommen werden kann, anhand welcher konkreter Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht davon überzeugt hat, daß der Angeklagte die abgeurteilten 31 Straftaten gegen die Nebenklägerin begangen hatte. Dies läßt besorgen, daß sich das Landgericht keine Überzeugung von jeder der einzelnen Taten verschafft, sondern im Wege der Schätzung die Zahl der ...
















