1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Mai 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von drei Jahren der Freiheitsstrafe angeordnet.
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:
Als die 18-jährige Nebenklägerin zu ihrem geparkten Pkw zurückkehrte, hob der Angeklagte ein 20-30 cm großes Metallstück in Form eines rostigen Winkeleisens auf und folgte ihr. Als sie den Wagen bereits aufgeschlossen und ihre Handtasche hineingelegt hatte, trat er von hinten an sie heran und drückte ...
















