Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. August 2000 mit den Feststellungen aufgehobena) hinsichtlich des Angeklagten T. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen sexueller Nötigung und über die Gesamtfreiheitsstrafe;
b) hinsichtlich des Angeklagten P. im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
I.
1. Folgendes ist festgestellt:
Am 9. Februar 2000 hielten sich die Angeklagten und die Nebenklägerin Silke S. in der Wohnung des T. auf, nachdem diese ihn gebeten hatte, sie wegen eines Diskothekbesuchs abzuholen. Sie war mit T. gut bekannt, ohne daß sexuelle Kontakte bestanden hätten, P. , der T. begleitet hatte, kannte sie bis dahin nicht. T. nahm aus einer Wasserpfeife mit Marihuana mehrere Züge, Silke S. nahm einen Zug. Ihr wurde davon "komisch", und sie setzte sich auf eine Couch. P. hob sie hoch und legte sie auf ein Bett, wo er begann ihre Hose auszuziehen. Sie wehrte sich, schrie und bat T. um Hilfe. Dieser hielt jedoch statt dessen ihre Handgelenke fest und sagte, daß P. doch nur "seinen Spaß" wolle. Als sie erneut schreien wollte, hielt ihr T. den Mund zu. P. hatte inzwischen ihren Unterkörper entblößt, drückte mit seinen Beinen ihre Beine auseinander und führte mir ihr ungeschützten ...
















