Beschluss vom 21. Dezember 2000 Az. 3 StR 500/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Dezember 2000
Aktenzeichen:
3 StR 500/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 25. August 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. August 1998 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. November 2000 ausgeführt:

"1. Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten am 4. August 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht hat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Bewährungsheft S. 63) ging am 18. August 2000 bei der Staatsanwaltschaft Hannover ein Schreiben des Angeklagten ein. Darin heißt es u.a. wörtlich: 'Hiermit bitte ich ... um eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Berufung oder auf Revision einzulegen' (SA Bd. II Bl. 90). Auf einem zweiten, vom Angeklagten gesondert unterschriebenen Blatt des Schreibens beantragt der Angeklagte 'in dem obengenannten Verfahren Revision einzulegen' (SA Bd. II Bl. 91). Der Angeklagte hat in zwei weiteren Schreiben vom 23. und 25. August 2000, eingegangen bei Gericht am 25. August und 29. August 2000, jeweils unter Bezugnahme auf seine Revision nochmals Einwendungen gegen das Urteil erhoben. ...

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