Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. September 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Durch Urteil vom 6. März 1997 hat das Landgericht den Angeklagten, einen als Konkursverwalter tätigen Rechtsanwalt, wegen Untreue zum Nachteil der Gemeinschuldnerin durch Verkauf eines Teils des Auftragsbestandes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom 14. Januar 1998 (1 StR 504/97, veröffentlicht in NStZ 1998, 246) aufgehoben, weil die Annahme des Landgerichts, der Verkauf sei ein "Scheingeschäft" zur Verschleierung der späteren Geldentnahmen gewesen, nicht ausreichend belegt war.
Nach Zurückverweisung hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten freigesprochen. Der Vertrag sei kein Scheingeschäft gewesen und sollte auch nicht nur für den Fall eines Geschäfts mit Gewinn zur Anwendung kommen (Treubruchstatbestand). Auch ein unwirtschaftliches Geschäft habe nicht vorgelegen (Mißbrauchstatbestand). Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
I.
1. Der Angeklagte wurde am 14. November 1991 zum Konkursverwalter des Bekleidungswerks A. GmbH bestellt. ...
















