Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft den - hilfsweise nach übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf Freisprechung gestellten - Antrag der Verteidigung abgelehnt, zur Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie erkrankten Geschädigten, der einzigen Tatzeugin, das Gutachten eines auch auf dem Gebiet der Aussagepsychologie erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.
Das Landgericht durfte diesen Antrag nicht, wie geschehen, unter Berufung auf eigene - zudem nicht näher belegte - Sachkunde ablehnen. Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die ...
















