Beschluss vom 9. April 2002 Az. 5 StR 5/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. April 2002
Aktenzeichen:
5 StR 5/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Mai 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des zweifachen Totschlags in Tateinheit mit zweifachem versuchtem Totschlag, mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben.

1.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei tateinheitlich begangenen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, hat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß §

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