Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. November 1999 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten F. zusätzlich wegen tateinheitlich damit begangener Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer eine drogenspezifische Verdachtssituation für nicht gegeben erachtet hat und infolgedessen von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Vertrauensperson (VP) der Polizei ausgegangen ist. Immerhin waren der VP zuvor sogenannte "Anbieterlisten" übergeben worden, in denen auch Rauschgift offeriert wurde; die Angeklagten hatten sich überdies sogleich tatgeneigt gezeigt.
Das Landgericht hat jedenfalls den in der - von ihm angenommenen -Tatprovokation eines Unverdächtigen liegenden Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art.
















