1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. März 2001 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch unordentliche Buchführung verurteilt wurde; insoweit wird er freigesprochen und die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;
b) soweit der Angeklagte wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen verurteilt wurde;
c) im Strafausspruch wegen Konkursverschleppung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen (Beiseiteschaffen und unordentliche Buchführung) sowie wegen Verletzung der Konkursantragspflicht zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten hat überwiegend Erfolg.
1. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer alteingesessenen Hutfabrik in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die Bankrottdelikte stehen im Zusammenhang mit Geldzahlungen, die er aus seinem Privatvermögen an die Kommanditgesellschaft leistete, als diese sich in der Krise ...
















