Beschluss vom 29. Mai 2002 Az. 5 StR 199/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Mai 2002
Aktenzeichen:
5 StR 199/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO a) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt, b) aufgehobenaa) bei dem Angeklagten G im Aus spruch über die Höhe der einheitlichen Jugend strafe, einschließlich der Entscheidung über deren Aussetzung zur Bewährung, bb) bei dem Angeklagten Gh im Rechtsfolgenausspruch.

1.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Hamburg - Jugendschöffengericht - zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Bedrohung für schuldig befunden, den Angeklagten G ferner der Bedrohung in zwei Fällen, der Beleidigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie der gefährlichen Körperverletzung. Es wurden gegen den Angeklagten G unter Einbeziehung von zwei rechtskräftigen Urteilen, mit denen er jeweils zu Jugendstrafe verurteilt worden war, eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, gegen den ...

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