Beschluss vom 9. November 2001 Az. 3 StR 394/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. November 2001
Aktenzeichen:
3 StR 394/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Juni 2001 wirda) das Verfahren auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt;

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt ist," (zur vorzugswürdigen, weil kürzeren Bezeichnung der Tat im Schuldspruch als "bewaffneter Betäubungsmittelhandel" (vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, ein Elektroschockgerät und den Führerschein eingezogenund eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die Überprüfung des Urteils und die Verfahrensbeschränkung führen zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

1. Eine Verurteilung wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels kommt, unabhängig davon, ob sich das ...

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