Beschluss vom 21. Februar 2001 Az. 2 StR 16/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Februar 2001
Aktenzeichen:
2 StR 16/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30. Oktober 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den unter II. 1 und 2 der Urteilsgründe festgestellten Taten und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in drei Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchsund zur Aufhebung von zwei Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festgestellten Rauschgiftverkäufe im August/September und November 1999 hat keinen Bestand. Der Zeuge A. hat bei der Weiterveräußerung des ihm bei dem ersten ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet