Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und ihn gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch wegen einer vom Verteidiger zutreffend beanstandeten Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren zur Reduzierung des Strafausspruchs.
Die vom Landgericht verhängte Strafe wie die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so ...
















