Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, weil gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
1. In der Nacht zum 18. Juli 1998 wurde G. in seiner Wohnung durch 19 in Tötungsabsicht geführte wuchtige Messerstiche getötet. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der sich bei der Tatausführung eine blutende Wunde zuzog und im Wohnungsflur Bluttropfspuren hinterließ, der Täter. Einzelheiten zur Tatausführung und zum Motiv des Angeklagten konnten nicht festgestellt werden. Am Nachmittag vor der Tat hatte vor dem Haus, in dem der Angeklagte und das Tatopfer wohnten, ein Trinkgelage stattgefunden, an dem mehrere Bekannte des G. , nicht aber der Angeklagte teilnahmen und bei dem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen K. und G. kam.
Der Angeklagte hat die Tötung des G. bestritten. Er hat sich ...
















