Beschluss vom 22. Mai 2002 Az. 2 StR 77/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. Mai 2002
Aktenzeichen:
2 StR 77/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall III.3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. August 2001 wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen; es wird davon abgesehen, seine notwendigen Auslagen hinsichtlich des Falles III.3 der Staatskasse aufzuerlegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zum Fall III.3 der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten der Firma W. GmbH) ergeben, daß insoweit nur der Versuch eines Betrugs vorliegt, da es an einer Stoffgleichheit des eingetretenen Vermögensschadens mit der vom Angeklagten erstrebten Bereicherung fehlt. Der Senat hat das Verfahren insoweit auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2.

Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs ...

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