Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Oktober 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) soweit die Angeklagte in den Fällen II. 2. und II. 4. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist (Betrug zum Nachteil I. und zum Nachteil B. ), b) im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung in zwei Betrugsfällen sowie im gesamten Strafausspruch; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veranlaßte die 1966 geborene Angeklagte, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und die beim Gerichtsvollzieher als amtsbekannt unpfändbar galt, den 1934 geborenen Rentner A. (Fall II 1 der Urteilsgründe), den 1969 geborenen Landwirt I. (Fall II 2) und den 1938 geborenen Wasserwart B. (Fall II 4) ihr wiederholt ...
















