Beschluss vom 28. August 2000 Az. 5 StR 300/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. August 2000
Aktenzeichen:
5 StR 300/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1999, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2.

Soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (Komplex 62 der Anklage) und wegen am 12. März 1998 begangener versuchter Strafvereitelung (Komplex 60 der Anklage) verurteilt worden ist, wird er freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten S .

3.

Im übrigen (Komplex 61 der Anklage) wird die Sache - unter Aufhebung auch der zugehörigen Feststellungen - zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Strafrichter - zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen versuchter Strafvereitelung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Beschwerdeführers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I.

Im ersten als versuchte Strafvereitelung abgeurteilten Fall sowie im Fall der Verurteilung wegen versuchter Nötigung ergeben die Feststellungen des Tatrichters kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers. In beiden Fällen ist auch ...

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