Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 7. November 2001, soweit es ihn betrifft, wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Der Angeklagte, der seit seinem 15. Lebensjahr im Übermaß Alkohol konsumiert, hat in erheblich angetrunkenem Zustand den Geschädigten im Streit über eine Dose Bier so heftig gewürgt und geschlagen, daß dieser wenige Stunden später an den Verletzungsfolgen verstarb. Dem hilflos daliegenden Geschädigten entwendete der Angeklagte die Geldbörse.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Tatmehrheit mit Diebstahl (§ 242 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§
















