1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 hinsichtlich der Anordnung des Verfalls nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erhobenen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsichtlich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den Rauschgiftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten - berechnetaus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn - als Wertersatz gemäß §
















