1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Prüfung nicht stand hält; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose gestellt, jedoch die Ansicht vertreten, die Vollstreckung der Strafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Zur Begründung hat sie lediglich auf die Dauer der Mißhandlungen hingewiesen sowie darauf, daß der Angeklagte ...
















