Beschluss vom 8. November 2001 Az. 4 StR 429/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. November 2001
Aktenzeichen:
4 StR 429/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 22. Mai 2001 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz dahin abgeändert, daß der Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.250 DM angeordnet wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall sichergestellten Geldes in Höhe von 3.600 DM sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 17.750 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zur Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe des Wertersatzverfalls -wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat - eine zu große Rauschgiftmenge zugrunde gelegt. Es hat nämlich nicht bedacht, daß das im Fall II. 3 der Urteilsgründe vom Angeklagten in den Niederlanden ...

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