Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Dezember 1999 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Beschuldigten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Außer Frage steht, daß der Beschuldigte seit 1988 an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) leidet. Deshalb kam es bereits früher zu Einweisungen in die Psychiatrie. Zuletzt fühlte er sich von einem gegen ihn verschworenen System aus Banken, Behörden, Justizund Privatpersonen ausgehorcht und systematisch benachteiligt und reagierte gereizt und aggressiv. Notwendige Medikamente nahm er nicht.
Nach den Feststellungen befand sich der Beschuldigte im April 1999 in einer prekären finanziellen Situation. Er erwartete vom Arbeits-und Sozialamt Geldzahlungen, die jedoch nicht auf seinem Konto eingingen, weshalb er Zorn auf die Banken entwickelte. Er begab sich zu seiner Bank. Da sich niemand um ihn ...
















