Beschluss vom 26. September 2001 Az. 2 StR 340/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. September 2001
Aktenzeichen:
2 StR 340/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. März 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung unter Einbeziehung einer von dem Landgericht Aschaffenburg am 8. Juni 2000 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

Näherer Erörterung bedarf allein die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 16 Satz 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht. Er meint, wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Angeklagten und einen Mittäter wegen räuberischer Erpressung zu dem Schöffengericht Hanau erhoben. In der Hauptverhandlung erklärte sich das Schöffengericht für sachlich unzuständig, da seine Rechtsfolgenkompetenz überschritten werde, insbesondere weil für den Mitangeklagten eine ...

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