1.
Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte H und der Mitangeklagte N im Fall II. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO, § 23 Abs. 1 StGB) verurteilt sind.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie sichergestellte Kleintransporter und Mobiltelefone eingezogen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten N hat es wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten H führt im Fall ...
















