Beschluss vom 28. Juni 2000 Az. 2 StR 224/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. Juni 2000
Aktenzeichen:
2 StR 224/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung in den Fällen II, 8 und 9 sowie 11-13 auf die Verbrechen des schweren Raubes und im Fall II, 10 der schweren räuberischen Erpressung beschränkt.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in sieben Fällen und der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagen wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz" in fünf Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht den Angeklagten milder bestraft hätte, wenn es seiner Strafzumessung von vornherein den beschränkten Schuldumfang zugrunde gelegt hätte.

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