1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist - Fall II 2.2 -;
b) in den Fällen II 1.1 bis 5 jeweils im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung - Fälle II 1.1 bis 4 - bzw. Vergewaltigung - Fall II 1.5 - entfällt;
c) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
1.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter - Fälle II 1.1 bis 5: vier Fälle (1 bis 4) der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, ein Fall (5) der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen - sowie wegen Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau - Fälle II 2.1 und ...
















