1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 10 des schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist;
b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere -allgemeine -Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) und anderer Straftaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Fall II. 10 beschränkte Revision mit der Sachrüge begründet und erstrebt für diese Tat eine Verurteilung wegen schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
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Zu der Tat II. 10 hat das Landgericht aufgrund des ...
















