I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit im Komplex Ri. /G. (II. D der Urteilsgründe) die Angeklagtena) Dr. R. in den Fällen 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 3, 4 und 5), b) S. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5), c) H. in den Fällen 7.2., 7.3., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 3, 4 und 5), d) Ho. in den Fällen 7.2., 7.4. und 7.5. (Fälle 2, 4 und 5), freigesprochen wurden;
2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten H. im Komplex "Satellitenfinanzierung" (II. F der Urteilsgründe).
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. - die beiden Vorstandsmitglieder Dr. R. und S. - sowie das stellvertretende Vorstandsmitglied Ho. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch Vergabe von Krediten freigesprochen. Das dritte Vorstandsmitglied H. hat es - unter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (in denselben Fällen der Kreditvergabe) und der Bestechlichkeit - wegen Untreue in fünf Fällen (weitere Kreditvergaben: "Satellitenfinanzierung") zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zu Ungunsten der Angeklagten ...
















