1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 31. August 2000 -auch soweit es den Mitangeklagten F. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Martin R. und den Mitangeklagten F. , der keine Revision eingelegt hat, des "gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen" schuldig gesprochen. Den Angeklagten Martin R. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten F. zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Ralf R. hat es wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls und versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Daneben hat es bestimmt, daß die durch die einbezogene Entscheidung verhängte (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten und ein Tatwerkzeug eingezogen wird.
Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen ...
















