Beschluss vom 13. September 2001 Az. 1 StR 352/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. September 2001
Aktenzeichen:
1 StR 352/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin A. C. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt und diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute liegt indessen eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin nicht vor. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO, § 114 Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der Bevollmächtigte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht die Rücknahme eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe erklärt hatte (vgl. Bl. 241 d.A.).

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