Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 15 der Anklage freigesprochen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem zahlreiche Straftaten zur Last gelegt wurden, in vollem Umfang freigesprochen.
Die wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch im Fall 15 der Anklage. Sie hat Erfolg.
1. Dem Angeklagten wird in diesem Fall zur Last gelegt, im September 2000 in P. an die zu diesem Zeitpunkt 15-jährige C. 0,5 g Kokain zu deren Verbrauch als "Entschädigung" dafür übergeben zu haben, daß er sie zuvor sexuell bedrängt hatte. In der Anklageschrift wird dies als Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewertet. Das Landgericht teilt in dem angefochtenen Urteil hierzu mit, daß die Zeugin C. zwar bekundet hat, daß sie den Angeklagten um "Koks" gebeten und von diesem auch 0,5 g als Entschädigung dafür erhalten habe, daß er sie zuvor sexuell bedrängt hätte. Die Zeugin habe jedoch auch ausgesagt, daß sie -obwohl dies der erste Konsum von "Koks" gewesen sei -außer einer laufenden Nase keinerlei Auswirkungen ...
















