1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. September 2001 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Landau zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte des "Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in 4 Fällen [gemeint: in 4 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen] und des Diebstahls" für schuldig befunden und sie unter Einbeziehung "des Urteils des Amtsgerichts Zweibrücken [richtig: der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zweibrücken] vom 23.01.2001" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Urteil hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Der Verurteilung liegen drei Straftaten zugrunde, die die Angeklagte im Zeitraum von März bis Juli 1999 begangen ...
















