Beschluss vom 8. August 2001 Az. 2 StR 285/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 285/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Das Verfahren des Amtsgerichts Offenbach 111 Js 80645/00 27 Cs wird zu dem Verfahren des Landgerichts Meiningen 521 Js 16958/00 1 KLs verbunden.

2.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. März 2001 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 1 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung sowie wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2000 (Js 18365.0/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibende Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin T. M. im Revisionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ...

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