I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. März 2000, soweit es sie betrifft, 1.
im Fall B II 41 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben, 2.
in den Schuldsprüchen im übrigen dahin geändert, daß
a) der Angeklagte H. des Betruges in 21 Fällen, davon in einem Fall in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in einem weiteren Fall in 5 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, b) der Angeklagte S. des Betruges in 22 Fällen, davon in einem Fall in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in einem weiteren Fall in 5 tateinheitlich zusammentreffenden Fällenschuldig sind, 3. mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B II 2 bis 4, 8 bis 10, 13 bis 15, 24, 26, 28, 29, 33, 34, 36 bis 40 und 42 der Urteilsgründe, b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen Betruges in 43 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren ...
















