Beschluss vom 25. Oktober 2000 Az. 5 StR 335/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2000
Aktenzeichen:
5 StR 335/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
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Text
 
Tenor

1.

Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis II. 3 der Urteilsgründe wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2.

Bezüglich der Fälle II. 4 bis II. 10 der Urteilsgründe wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung jeweils auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) beschränkt.

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. April 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

4.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte ist damit verurteilt wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tatmehrheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 24 tatmehrheitlichen Fällen.

5.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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