I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 2000, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung "unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Saarbrücken vom 16.07.99" zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2000 ausgeführt:
"Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 24. ...
















