Beschluss vom 15. Mai 2002 Az. 4 StR 140/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
15. Mai 2002
Aktenzeichen:
4 StR 140/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. Dezember 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftiger Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegenwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit das Landgericht ihn der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe für schuldig befunden hat. Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten ...

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