1.
Auf die Revision der Verfallsbeteiligten Jacoba B. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31. Mai 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen sie der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 215.015,70 DM angeordnet worden ist.
2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Ehemann der Verfallsbeteiligten, den Angeklagten Leo B. , unter anderem wegen Untreue in 47 Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Gleichzeitig hat es gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 215.015,70 DM angeordnet. Mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich die Verfallsbeteiligte gegen die Verfallsanordnung. Das zulässige (vgl. BGH NStZ 1995, 248) Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der Ehemann der Verfallsbeteiligten Geschäftsführer der Bo. GmbH. Im Jahr 1993 nahm er von einem Geschäftskonto der Gesellschaft die vom Landgericht als Untreuehandlungen bewerteten Entnahmen und Überweisungen vor, die teilweise der Erfüllung von Verbindlichkeiten für ein privates Bauvorhaben auf einem ...
















