1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. März 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge und mit Einzelbeanstandungen zum Strafausspruch. Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe des schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gesprochen, weil der Angeklagte bereits 1997 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Bei der Ablehnung eines minder schweren Falles (§
















