Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus rechtlichen Gründen, vom Vorwurf der tateinheitlichen Beteiligung an einer Schlägerei aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die von der Nebenklägerin eingelegte Revision ist zulässig; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Entgegen der Behauptung der Verteidigung besteht nicht das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs.
1.
Nachdem dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß Totschlag in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Last gelegt worden war, haben Landgericht und Staatsanwaltschaft aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme die Auffassung vertreten, die vom Angeklagten begangene Tötung des Opfers sei durch Notwehr gerechtfertigt. Mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat daraufhin das Landgericht das Verfahren mit Blick auf das noch verbleibende Delikt der Beteiligung an einer Schlägerei nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die hiergegen eingelegte ...
















