Auf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 2000, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung des vom Angeklagten bezeichneten Verteidigers seines Vertrauens verletzte dessen Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c MRK, § 336 Satz 1 StPO).
I.
Wenige Tage nach seiner Verhaftung, am 29. November 1999, beantragte der Beschwerdeführer im Blick auf einen zuvor gestellten Haftprüfungsantrag, ihm "baldmöglichst" einen Pflichtverteidiger zu bestellen; einen bestimmten Verteidiger, dessen Beiordnung er wünschte, bezeichnete der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht. Die ...
















