1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. November 1999 mit den Feststellungen, ausgenommen denjenigen zu Entstehung und Folgen von Brand und Explosion, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
Der Angeklagte hatte sich auf eine durch die Kombination des genossenen Alkohols mit je zehn Tabletten Amitriptylin und Alprazolam hervorgerufene Schuldunfähigkeit berufen. Die Strafkammer ist demgegenüber zum Ergebnisgekommen, daß die Einnahme der Tabletten erst nach den Tathandlungen erfolgte und hat sich hierbei auf die Angaben des Angeklagten nach der Tatnacht gegenüber dem sachverständigen Zeugen Dr. K. gestützt. Hierzu hatte die Verteidigung einen Beweisantrag auf Anhörung eines Sachverständigen zum Beweis der Tatsache gestellt, daß diese Angaben nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprochen haben, weil infolge der Kombinationswirkung von Alkohol und diesen Tabletten eine ...
















