Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S. betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und wegen Beihilfe zum Mord zu der Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg.
I.
Gegenstand der Verurteilung ist die in einem zweiaktigen Tatgeschehen erfolgte Tötung der Svetlana R. durch den siebzehnjährigen Haupttäter P. , an welcher der zur Tatzeit achtzehnjährige Angeklagte S. mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführer beanstanden die Beweiswürdigung hinsichtlich des Angeklagten S. ; sie machen insbesondere geltend, dieser Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des Tötungsdelikts gewesen.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten hatten die ihnen bekannte Svetlana R. am 8. November 1999 gegen 22:30 Uhr in T. getroffen. Nachdem man zuvor Alkohol konsumiert hatte, setzten sich die Angeklagten und Svetlana R. gegen Mitternacht in ein Auto, wo Svetlana R. einvernehmlich mit beiden Angeklagten den ...
















