1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO).
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2000 zu gewähren, wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Oktober 2000, das ihm am 5. Dezember 2000 zugestellt worden ist, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kein Revisionsantrag angebracht worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Er führt hierzu aus, daß sein (Pflicht-) Verteidiger es weisungswidrig unterlassen habe, die Revision zu begründen. Dieser hingegenweist darauf hin, daß ...
















