1.
Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die dem Angeklagten W insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Das Landgericht, welches aufgrund einer ansonsten nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß keine weitere Person an dem Gerangel zwischen dem geschädigten Wachmann G und dem Angeklagten beteiligt war, hat den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Einvernahme der Zeugin Wi rechtsfehlerhaft als fürdie Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Die in das Wissen der Zeugin gestellte Tatsache, wonach der Wachmann, der später auch zu Boden gesackt sei, sich mit zwei Südländern auseinandergesetzt habe, steht im Widerspruch zu der vorgenannten Feststellung des ...
















