1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe, b) im Straufausspruch in den Fällen II. 1, 2, 3 und 5 der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn Fällen unter Einbeziehung von fünf Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. In zwei Fällen belegen die Feststellungen einen vollendeten Betrug nicht.
a) Im Fall II. 8 der Urteilsgründe hat der Angeklagte einem Handwerker den Auftrag zur Notreparatur eines Ofens in einer nicht von ihm bewohnten Wohnung eines Mehrparteienhauses erteilt und dabei über seine Eigentümerstellung sowie seine ...
















