Beschluss vom 9. Mai 2001 Az. 3 StR 51/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. Mai 2001
Aktenzeichen:
3 StR 51/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2000, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 2001 ausgeführt:

"Durch die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführer wegen gewerbs- und bandenmäßigen Ausschleusens von Ausländern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Da es einen Straftatbestand des 'Ausschleusens' von Ausländern nicht gibt, muss das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Gewollt war zwar ersichtlich ein Schuldspruch wegen eines -durch Ausschleusen von irakischen Kurden (nach Schweden) begangenen - Verbrechens nach § 92b AuslG, der das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern unter Strafe stellt, doch fehlt es hierfür an den erforderlichen Feststellungen.

Allerdings hat der Senat in seinem in BGHSt 45, 103 veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Ausschleusen eines Ausländers, wenn es Teilakt einer Durchschleusung (aus dem Heimatland über Deutschland in den angestrebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weil ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne ...

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