Beschluss vom 26. Juli 2000 Az. 1 StR 292/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Juli 2000
Aktenzeichen:
1 StR 292/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. April 2000 wird als unzulässig verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 
Tatbestand
 
Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen sowie in einem weiteren Fall der Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die vom Angeklagten selbst mit Schreiben vom 7. April 2000 -eingegangen beim Landgericht Heidelberg am 10. April 2000 (Bd. III, Bl. 1007 d.A.) - eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - Strafkammer 1 - vom 5. April 2000 ist unzulässig. Zuvor hatte bereits der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt R. aus Mannheim, durch Schreiben vom 6. April 2000 - eingegangen beim Landgericht Heidelberg am selben Tag -namens des Angeklagten Rechtsmittelverzicht erklärt (Bd. III, Bl. 1005 d.A.). Der Angeklagte hatte an diesem Tage, nach eingehender Erörterung der Sach- und ...

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