Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. Oktober 2000 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten, jeweils mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründeten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - letztere wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten - bleiben ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte - Mitinhaber einer Gaststätte - hatte am 28. März 2000 mit der Zeugin H ein Beschäftigungsverhältnis als Küchenhilfe begründet. Am Ende des ersten Arbeitstages gegen 22.00 Uhr tranken beide "Brüderschaft". Der Angeklagte zog sich sodann im hinteren Teil der Gaststätte um. Als er zurückkehrte, stellte er sich vor die auf einem Barhocker sitzende Zeugin und faßte ihr unter der Kleidung an die Brust. Er drückte die Knie der Zeugin mit den Händen auseinander, stellte sich zwischen ihre Beine und küßte sie ins Gesicht, am Hals und an der Brust. Nachdem die Zeugin den Angeklagten vergeblich aufgefordert hatte aufzuhören, versuchte sie ihn wegzudrücken. Dies ...
















