Auf die Revision der Nebenklägerin A. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, und im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegen Taten gegen die türkischen Staatsangehörigen A. und E. am 9. November und am 30. Dezember 1998 zugrunde. Vom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung der Nebenklägerin A. am 8. November 1998 hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen.
Dagegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts stützt.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Revisionsgericht ist zwar nur eingeschränkt zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen und in der Lage. Es hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler (vgl. §
















